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Art. 20 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Ausgleich bei Rodungen

Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 20 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Ausgleich bei Rodungen

Der Ausgleich der durch Rodungsbewilligungen entstandenen erheblichen Vorteile erfolgt nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung.

Er fällt der Gemeinde zu und ist für Massnahmen zur Förderung und Erhaltung des Waldes zu verwenden.

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