921.11
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CH-BE
Art. 20 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Ausgleich bei Rodungen
Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 20 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Ausgleich bei Rodungen
Der Ausgleich der durch Rodungsbewilligungen entstandenen erheblichen Vorteile erfolgt nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung.
Er fällt der Gemeinde zu und ist für Massnahmen zur Förderung und Erhaltung des Waldes zu verwenden.