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CH-BE
Art. 2 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Grundsätze der bernischen Waldpolitik
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Grundsätze der bernischen Waldpolitik
1. Die bernische Waldpolitik ist darauf ausgerichtet,
a Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Waldwirtschaft das Ökosystem Wald nachhaltig sichern und die gesellschaftlichen Bedürfnisse nach Gütern und Dienstleistungen selbstinitiativ, nachfragegerecht und eigenwirtschaftlich erfüllen kann;
b die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Waldwirtschaft zu entschädigen und die dafür notwendigen Mittel sicherzustellen;
c den Gesundheitszustand des Waldes zu erhalten und zu verbessern sowie schädliche Umwelteinflüsse auf den Wald zu vermindern und
d die Aufgaben dieses Gesetzes mit einer leistungs- und anpassungsfähigen Forstdienstorganisation erfüllen zu können.