Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
921.11 KWAGLCFOLCF CH-BE

Art. 18 Kantonales Waldgesetz (KWaG)

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Arbeitssicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Kantonales Waldgesetz (KWaG)

1. Wer im Wald gegen Entgelt Holzernte- oder Motorsägearbeiten ausführt, muss über eine fachliche Grundausbildung oder eine entsprechende praktische Erfahrung verfügen.

2. Für das Forstpersonal können Weiterbildungskurse über die Arbeitssicherheit für obligatorisch erklärt werden.

← Art. 17 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Zweck Art. 19 Kantonales Waldgesetz (KWaG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →