921.11
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CH-BE
Art. 18 Kantonales Waldgesetz (KWaG)
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Arbeitssicherheit
Art. 18 Kantonales Waldgesetz (KWaG)
1. Wer im Wald gegen Entgelt Holzernte- oder Motorsägearbeiten ausführt, muss über eine fachliche Grundausbildung oder eine entsprechende praktische Erfahrung verfügen.
2. Für das Forstpersonal können Weiterbildungskurse über die Arbeitssicherheit für obligatorisch erklärt werden.