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Art. 16 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Begriff

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Waldverbesserungen
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Art. 16 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Begriff

1. Waldverbesserungen sind Massnahmen oder Werke, die bezwecken,

a die Bewirtschaftungsstrukturen zu verbessern und die Bewirtschaftung zu erleichtern,

b den Boden sowie das Siedlungsgebiet vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder

c die Nutz-, Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion des Waldes gemeinschaftlich zu erhalten oder zu verbessern.

2. Als Waldverbesserungen gelten ebenfalls Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, Unterhaltsarbeiten oder ähnliches durchzuführen.

3. Waldverbesserungen müssen im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen und die Anliegen des Natur-, Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildschutzes berücksichtigen.

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