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Art. 13 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Verhütung von Wildschäden

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Verhütung und Behebung von Waldschäden
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Art. 13 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Verhütung von Wildschäden

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt dafür, dass jagdliche, forstliche und technische Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden ergriffen werden.

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