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Art. 12 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Forstschutz

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Verhütung und Behebung von Waldschäden
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Art. 12 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Forstschutz

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden an, welche die Erhaltung des Waldes oder dessen Funktionen gefährden können.

2. Sie verfügt die Ersatzvornahme, falls die oder der Pflichtige den Anordnungen nicht nachkommt.

3. Der Kanton kann die Beschaffung der finanziellen Mittel erleichtern, die für die Bewältigung von ausserordentlichen Schadenereignissen erforderlich sind.

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