921.11
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CH-BE
Art. 10 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Holznutzung
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung - Grundsätze
Art. 10 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Holznutzung
1. Wer im Wald Bäume fällen will, bedarf einer Bewilligung.
2. Das Fällen von Bäumen im eigenen Wald zum Eigenbedarf ist im Rahmen der vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegten Voraussetzungen bewilligungsfrei gestattet.