921.11
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CH-BE
Art. 1 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt,
a) den Wald zu erhalten;
b) seine nachhaltige und schonende Bewirtschaftung sowie die Versorgung mit dem Rohstoff Holz zu sichern und zu fördern;
c) Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen;
d) den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft wildlebender Pflanzen und Tiere zu schützen und aufzuwerten;
e) seine Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu verbessern sowie
f) die Verwendung von einheimischem Holz zu fördern.
2. Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes.