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Art. 1 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonales Waldgesetz (KWaG) · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt,

a) den Wald zu erhalten;

b) seine nachhaltige und schonende Bewirtschaftung sowie die Versorgung mit dem Rohstoff Holz zu sichern und zu fördern;

c) Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren zu schützen;

d) den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft wildlebender Pflanzen und Tiere zu schützen und aufzuwerten;

e) seine Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu verbessern sowie

f) die Verwendung von einheimischem Holz zu fördern.

2. Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes.

Zweck Art. 2 Kantonales Waldgesetz (KWaG) →

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