916.911
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CH-BE
Art. 9 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Anforderungen an die Lagerung
Bewilligung für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln - Betriebliche Auflagen
Art. 9 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Anforderungen an die Lagerung
Der Betrieb bewahrt Tierarzneimittel der Abgabekategorien A bis D getrennt von anderen Waren auf.
Er sorgt dafür, dass Tierarzneimittel nicht nachteilig beeinflusst werden.
Er lagert keine Tierarzneimittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung er nicht befugt ist. Ausgenommen sind Rücknahmen von Tierarzneimitteln zur fachgerechten Entsorgung.