Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.911 KTAMVOCMÉDVOCMV CH-BE

Art. 9 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Anforderungen an die Lagerung

Bewilligung für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln - Betriebliche Auflagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Anforderungen an die Lagerung

Der Betrieb bewahrt Tierarzneimittel der Abgabekategorien A bis D getrennt von anderen Waren auf.

Er sorgt dafür, dass Tierarzneimittel nicht nachteilig beeinflusst werden.

Er lagert keine Tierarzneimittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung er nicht befugt ist. Ausgenommen sind Rücknahmen von Tierarzneimitteln zur fachgerechten Entsorgung.

← Art. 8 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) Gegenstand Art. 10 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →