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Art. 8 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Anforderungen an Räume und Einrichtungen

Bewilligung für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln - Betriebliche Auflagen
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Art. 8 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Anforderungen an Räume und Einrichtungen

1. Räume und Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Tierarzneimittel gewährleistet ist.

2. Der Betrieb muss über folgende Räume und Einrichtungen verfügen

a) geeignete Lagerräume oder Schränke zur Aufbewahrung von Tierarzneimitteln, zu denen Unberechtigte keinen Zugriff haben,

b) geeignete Kühleinrichtungen für Tierarzneimittel, die entsprechend aufbewahrt werden müssen,

c) eine gesonderte und verschliessbare Aufbewahrungsmöglichkeit nach den Vorgaben der Betäubungsmittelgesetzgebung für Betäubungsmittel und betäubungsmittelähnliche Tierarzneimittel.

3. Das Amt für Veterinärwesen kann die Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn in einem Betrieb Betäubungsmittel aufbewahrt werden.

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