916.911
KTAMVOCMÉDVOCMV
CH-BE
Art. 6 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Qualitätssicherung
Bewilligung für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 6 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Qualitätssicherung
1. Der Betrieb unterhält ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art und der Grösse des Betriebs angepasst ist.
2. Insbesondere sind die Organisation, die Verantwortung und die Massnahmen im Umgang mit Tierarzneimitteln sowie die Verantwortlichkeiten für die Verwaltung, Freigabe und Aufbewahrung von Dokumenten, die sich auf Tierarzneimittel beziehen, schriftlich zu regeln.