Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.911 KTAMVOCMÉDVOCMV CH-BE

Art. 6 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Qualitätssicherung

Bewilligung für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln - Bewilligungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Qualitätssicherung

1. Der Betrieb unterhält ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art und der Grösse des Betriebs angepasst ist.

2. Insbesondere sind die Organisation, die Verantwortung und die Massnahmen im Umgang mit Tierarzneimitteln sowie die Verantwortlichkeiten für die Verwaltung, Freigabe und Aufbewahrung von Dokumenten, die sich auf Tierarzneimittel beziehen, schriftlich zu regeln.

← Art. 5 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) Gegenstand Art. 7 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →