Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.911 KTAMVOCMÉDVOCMV CH-BE

Art. 5 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Fachliche Qualifikation der verantwortlichen Person

Bewilligung für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln - Bewilligungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Fachliche Qualifikation der verantwortlichen Person

1. Die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Person muss die folgenden Bewilligungen, Aus- oder Weiterbildungen umfassen

a) in tierärztlichen Privatapotheken und anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht, eine kantonale Berufsausübungsbewilligung als Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker oder Drogistin oder Drogist,

b) **\*** in Tierspitalapotheken ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom oder, wenn Tierarzneimittel nicht selbst hergestellt und nur für laufende Behandlungen direkt an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, ein entsprechendes Tierarztdiplom,

c) **\*** in Zoofachgeschäften eine vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) genehmigte Ausbildung,

d) **\*** in Imkerfachgeschäften ein vom BLV genehmigter Kursbesuch und regelmässige Weiterbildung.

← Art. 4 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) Gegenstand Art. 6 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →