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Art. 4 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Verantwortliche Person

Bewilligung für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln - Bewilligungsvoraussetzungen
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Art. 4 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Verantwortliche Person

Im Betrieb ist für die Tierarzneimittelabgabe eine natürliche Person verantwortlich, die über die vorgeschriebene fachliche Qualifikation verfügen muss.

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