916.911
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CH-BE
Art. 16 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Frist zur Gesuchseinreichung für bestehende Betriebe
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Frist zur Gesuchseinreichung für bestehende Betriebe
1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende tierärztliche Privatapotheken, Tierspitalapotheken und übrige Betriebe haben das Gesuch für die Erteilung der Bewilligung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.