916.911
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CH-BE
Art. 14 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Verwaltungsmassnahmen
Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 14 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Verwaltungsmassnahmen
1. Das Amt für Veterinärwesen entzieht eine Bewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2. Bei Verletzung betrieblicher Pflichten oder anderer heilmittelrechtlicher Vorschriften kann es folgende Massnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung anordnen
a. eine Verwarnung,
b. einen Verweis.
3. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung betrieblicher Pflichten oder anderer heilmittelrechtlicher Vorschriften kann die Bewilligung entzogen werden.
4. Das Amt für Veterinärwesen kann zudem Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 66 Absatz 2 HMG treffen.