916.911
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CH-BE
Art. 11 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Bewilligung
Bewilligung für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln - Bewilligungsverfahren
Art. 11 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Bewilligung
1. Werden die Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 5 bis 7) erfüllt, wird eine kostenlose befristete Bewilligung erteilt.
2. Nach der Überprüfung der betrieblichen Auflagen (Art. 8 bis 10) mittels Inspektion wird eine kostenpflichtige und in der Regel unbefristete Bewilligung erteilt.
3. Die Bewilligung wird natürlichen oder juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften erteilt.
4. Sie wird für jede Zweigniederlassung oder Filiale einzeln ausgestellt.
5. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
6. In der Bewilligung wird die für die Tierarzneimittelabgabe fachlich verantwortliche Person aufgeführt.