Art. 10 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Einreichung und Dokumentation von Gesuchen
Art. 10 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Einreichung und Dokumentation von Gesuchen
1. Gesuche sind beim Amt für Veterinärwesen einzureichen.
2. Tierärztliche Privatapotheken, Tierspitalapotheken, Apotheken und Drogerien haben folgende Unterlagen einzureichen
a) die Berufsausübungsbewilligung der für die Tierarzneimittelabgabe fachlich verantwortlichen Person,
b) das Qualitätssicherungskonzept.
3. Zoo- oder Imkerfachgeschäfte haben folgende Unterlagen einzureichen
a) **\*** einen Nachweis über die absolvierte Ausbildung oder den besuchten Kurs, die vom BLV genehmigt wurden,
b) das Qualitätssicherungskonzept.
4. Die Imkerfachgeschäfte haben zusätzlich Nachweise über die bundesrechtlich vorgeschriebenen Weiterbildungen einzureichen.
5. Das Amt für Veterinärwesen kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
6. Gesuche sind spätestens drei Monate vor der geplanten Betriebseröffnung einzureichen.