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Art. 1 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung im Bereich der Tierarzneimittel.

2. Dazu gehört auch der Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung, sofern Betäubungsmittel als Tierarzneimittel eingesetzt werden.

Gegenstand Art. 2 Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel (KTAMV) →

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