Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.812 THVOPAC CH-BE

Art. 9 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Zusammensetzung

Kantonale Kommissionen - Kantonale Kommission für Tierversuche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Zusammensetzung

1. Die Kommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Ihr gehören namentlich an

a) Vertreterinnen und Vertreter von Tierschutzorganisationen (mindestens zwei),

b) Ärztinnen und Ärzte,

c) Tierärztinnen und Tierärzte,

d) Apothekerinnen und Apotheker,

e) Biologinnen und Biologen,

f) Ethologinnen und Ethologen,

g) Tierversuche durchführende Wissenschafterinnen und Wissenschafter aus Hochschule und Industrie.

← Art. 8 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) Gegenstand Art. 10 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →