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Art. 8 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Aufgaben

Kantonale Kommissionen - Kantonale Kommission für Tierversuche
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Art. 8 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Aufgaben

Die kantonale Kommission für Tierversuche erfüllt die ihr von der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Die Kommission oder ihre Mitglieder kontrollieren zudem die Versuchstierhaltungen und die Durchführung der Tierversuche. Die Kommission beantragt dem Amt für Veterinärwesen die nötigen Massnahmen.

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