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Art. 7 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Zusammenarbeit mit dem Bund

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Art. 7 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Zusammenarbeit mit dem Bund

Der Regierungsrat kann mit dem Bundesrat Zielvereinbarungen gemäss Artikel 37 TSchG über Teilbereiche des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung abschliessen.

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