916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 6 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Beizug Privater
Zusammenarbeit mit Dritten
Art. 6 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Beizug Privater
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für Teilaufgaben im Rahmen des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung durch Leistungsvereinbarung geeignete Personen oder Organisationen beiziehen.
2. Das Amt für Veterinärwesen kann mit Tierheimen Vereinbarungen über die Unterbringung und Vermittlung von beschlagnahmten Tieren abschliessen sowie im Einzelfall geeignete Personen oder Organisationen beiziehen.