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916.812 THVOPAC CH-BE

Art. 5 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Beizug weiterer Behörden durch das Amt für Veterinärwesen

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Art. 5 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Beizug weiterer Behörden durch das Amt für Veterinärwesen

1. Das Amt für Veterinärwesen kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben weitere Behörden beiziehen, insbesondere

a) die Gemeinden,

b) die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,

c) die Organe der Tierseuchenpolizei,

d) die Organe der Fleisch- und der Lebensmittelkontrolle,

e) das Jagdinspektorat und die Wildhut,

f) das Fischereiinspektorat und die Fischereiaufsicht,

g) das Naturschutzinspektorat.

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