916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 5 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Beizug weiterer Behörden durch das Amt für Veterinärwesen
Zusammenarbeit mit Dritten
Art. 5 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Beizug weiterer Behörden durch das Amt für Veterinärwesen
1. Das Amt für Veterinärwesen kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben weitere Behörden beiziehen, insbesondere
a) die Gemeinden,
b) die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
c) die Organe der Tierseuchenpolizei,
d) die Organe der Fleisch- und der Lebensmittelkontrolle,
e) das Jagdinspektorat und die Wildhut,
f) das Fischereiinspektorat und die Fischereiaufsicht,
g) das Naturschutzinspektorat.