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Art. 40 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)

Rechtspflege
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Art. 40 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)

1. Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[10].

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