916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 40 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)
Rechtspflege
Art. 40 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)
1. Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[10].