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Art. 4 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Koordination zwischen dem Amt für Veterinärwesen und der Kantonspolizei

Tierschutzorgane
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Art. 4 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Koordination zwischen dem Amt für Veterinärwesen und der Kantonspolizei

1. Die Tätigkeiten des Amtes für Veterinärwesen und der Kantonspolizei sind so zu koordinieren, dass der Schutz der Tiere und optimale Voraussetzungen für die strafrechtlichen Ermittlungen gewährleistet sind.

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