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Art. 39 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Fischereiberufe

Wildtiere - Fische und Krebse
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Art. 39 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Fischereiberufe

1. Das Fischereiinspektorat entscheidet, welche Ausbildungen und welche praktische Erfahrung den Ausbildungen mit eidgenössischem Fachausweis gleichwertig sind.

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