916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 38 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Tierschutz bei der Fangausübung
Wildtiere - Fische und Krebse
Art. 38 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Tierschutz bei der Fangausübung
1. Ausnahmen vom Verbot des Verwendens von lebenden einheimischen Köderfischen und von Angeln mit Widerhaken richten sich nach der Fischereigesetzgebung.