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Art. 38 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Tierschutz bei der Fangausübung

Wildtiere - Fische und Krebse
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Art. 38 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Tierschutz bei der Fangausübung

1. Ausnahmen vom Verbot des Verwendens von lebenden einheimischen Köderfischen und von Angeln mit Widerhaken richten sich nach der Fischereigesetzgebung.

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