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Art. 37 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Angelfischereibetriebe

Wildtiere - Fische und Krebse
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Art. 37 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Angelfischereibetriebe

1. Bewilligungspflichtige Angelfischereibetriebe müssen nachweisen, dass die Anglerinnen und Angler jederzeit durch sachkundige Personen betreut werden.

2. Die Betreuungspersonen müssen über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der eidgenössischen Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) oder nach Artikel 198 TSchV sowie über eine dreijährige Erfahrung in der Angelfischerei verfügen.

3. Die Betreiberin oder der Betreiber muss den Anglerinnen und Anglern ein Informationsblatt abgeben, das die wichtigsten Aspekte des tierschutzgerechten Verhaltens beim Fischen darstellt.

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