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Art. 36 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Koordination

Wildtiere - Wildtierhaltebewilligungen
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Art. 36 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Koordination

1. Über Bewilligungen für die Haltung von einheimischen oder wild vorkommenden Wildtieren entscheidet das Amt für Veterinärwesen auf Antrag des Jagdinspektorats.

2. Das Jagd-, das Fischerei- und das Naturschutzinspektorat konsultieren das Amt für Veterinärwesen für Tierschutzfragen bei Tieren, für deren Haltung eine spezialgesetzliche, nicht aber eine tierschutzrechtliche Haltebewilligung nötig ist.

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