916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 36 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Koordination
Wildtiere - Wildtierhaltebewilligungen
Art. 36 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Koordination
1. Über Bewilligungen für die Haltung von einheimischen oder wild vorkommenden Wildtieren entscheidet das Amt für Veterinärwesen auf Antrag des Jagdinspektorats.
2. Das Jagd-, das Fischerei- und das Naturschutzinspektorat konsultieren das Amt für Veterinärwesen für Tierschutzfragen bei Tieren, für deren Haltung eine spezialgesetzliche, nicht aber eine tierschutzrechtliche Haltebewilligung nötig ist.