916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 35 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Bewilligung
Wildtiere - Wildtierhaltebewilligungen
Art. 35 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Bewilligung
Das Amt für Veterinärwesen kann die Bewilligung mit geeigneten sicherheitspolizeilichen Auflagen verbinden. Es bringt Haltebewilligungen für gefährliche Wildtiere wie insbesondere Giftschlangen und Raubtiere der Wohnsitzgemeinde der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zur Kenntnis.