Art. 34 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Gesuchsunterlagen
Art. 34 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Gesuchsunterlagen
1. Das Amt für Veterinärwesen prüft Bewilligungsgesuche zur Wildtierhaltung auch unter Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit.
2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass sie oder er eine Wildtierhaltung gewährleistet, die Dritte nicht gefährdet.
3. Das Amt für Veterinärwesen kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller alle zur Beurteilung nötigen Unterlagen sowie eine Wohnsitzbescheinigung, einen Straf- und einen Betreibungsregisterauszug verlangen. Bei Bedarf kann es bei der Wohnsitzgemeinde der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein Handlungsfähigkeitszeugnis einholen.
4. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung besteht, die das mit den gehaltenen Tieren verbundene Risiko einschliesst.