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Art. 33a Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)

Hunde - Hundetaxe
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Art. 33a Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)

1. Hilfs- und Begleithunde im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a des Hundegesetzes sind Blinden- oder Gehörlosenführhunde sowie die durch die Organisation «Le Copain» ausgebildeten Hilfshunde von motorisch Behinderten oder Epileptikerinnen und Epileptikern.

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