916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 33 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Bewilligung von Kunstbauen für die Bodenhundeausbildung
Hunde - Ausbildungsanforderungen und Bewilligung von Kunstbauen
Art. 33 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Bewilligung von Kunstbauen für die Bodenhundeausbildung
1. Das Amt für Veterinärwesen bewilligt Kunstbaue zur Abrichtung und Prüfung von Bodenhunden im Einvernehmen mit dem Jagdinspektorat.