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Art. 33 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Bewilligung von Kunstbauen für die Bodenhundeausbildung

Hunde - Ausbildungsanforderungen und Bewilligung von Kunstbauen
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Art. 33 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Bewilligung von Kunstbauen für die Bodenhundeausbildung

1. Das Amt für Veterinärwesen bewilligt Kunstbaue zur Abrichtung und Prüfung von Bodenhunden im Einvernehmen mit dem Jagdinspektorat.

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