Art. 32b Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Ausführen von Hunden im Rudel
Art. 32b Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Ausführen von Hunden im Rudel
1. Mehr als drei Hunde, die älter als vier Monate sind, dürfen gleichzeitig ausgeführt werden, wenn
a) die ausführende Person über die Befähigung als Ausbilderin oder Ausbilder für Hundehalterinnen und Hundehalter nach Artikel 203 TSchV verfügt,
b) die ausführende Person über einen Hochschulabschluss in Veterinärmedizin, Zoologie, Biologie oder Ethologie und eine fachspezifische Weiterbildung als Verhaltensspezialistin oder Verhaltensspezialist für Hunde verfügt,
c) ...
d) die ausführende Person eine anerkannte Jagdprüfung erfolgreich abgeschlossen hat und die von ihr ausgeführten Hunde alle eine Gehorsamsprüfung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Direktionsverordnung vom 27. März 2003 über die Jagd (JaDV)[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_2136638_2_8_c) bestanden haben oder
e) die ausführende Person über eine Bewilligung des Amtes für Veterinärwesen verfügt.
1a. Eine Bewilligung des Amtes für Veterinärwesen erhält, wer
a) seit mindestens drei Jahren nachweislich Hunde hält,
b) keine Massnahmen wegen Vorfällen mit verhaltensauffälligen Hunden erfüllen muss oder musste und
c) einen der nachfolgenden Nachweise erbringt
1. Bestätigung der abgeschlossenen Ausbildung zum Dogsitter / Dogwalker der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft oder einer Ausbildung mit vergleichbarem Inhalt und Zeitaufwand einer anderen Vereinigung,
2. Bestätigung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders für Hundehalterinnen und Hundehalter nach Artikel 203 TSchV oder einer Person nach Absatz 1 Buchstabe b, dass die Hunde im Rudel kontrolliert ausgeführt werden können,
3. Bestätigung einer Teilnahme und Klassierung an mindestens drei hundesportlichen Wettbewerben in einem Jahr, bei denen die zusammen auszuführenden Hunde gleichzeitig teilgenommen haben.
1b. Personen nach Absatz 1 Buchstabe a, b und d reichen dem Amt für Veterinärwesen Bestätigungen ihrer abgeschlossenen Ausbildungen ein, die anschliessend in die zentrale Hundedatenbank eingetragen werden. Ebenfalls werden die vom Amt für Veterinärwesen erteilten Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe e in die zentrale Hundedatenbank eingetragen.
2. Das Mitführen und der Einsatz von Hunden für das Treiben auf der Jagd gelten nicht als Ausführen im Rudel.