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Art. 32a Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Herdenschutzhunde

Hunde - Ausbildungsanforderungen und Bewilligung von Kunstbauen
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Art. 32a Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Herdenschutzhunde

Als Herdenschutzhunde im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Hundegesetzes gelten nur Hunde, die im Rahmen eines Vertrags mit der nationalen Herdenschutzkoordinationsstelle eingesetzt werden.

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