916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 32a Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Herdenschutzhunde
Hunde - Ausbildungsanforderungen und Bewilligung von Kunstbauen
Art. 32a Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Herdenschutzhunde
Als Herdenschutzhunde im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Hundegesetzes gelten nur Hunde, die im Rahmen eines Vertrags mit der nationalen Herdenschutzkoordinationsstelle eingesetzt werden.