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Art. 31 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Kosten

Hunde - Massnahmen
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Art. 31 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Kosten

1. Die Kosten für vom Amt für Veterinärwesen angeordnete Abklärungen und Massnahmen trägt die Hundehalterin oder der Hundehalter.

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