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Art. 3 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Kantonspolizei

Tierschutzorgane
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Art. 3 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei führt die nötigen Ermittlungen durch zur Aufklärung und Verfolgung von Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung.

2. Sie leistet dem Amt für Veterinärwesen und den von diesem beigezogenen Behörden die nötige Amts- und Vollzugshilfe.

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