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Art. 29 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Haftpflichtversicherung

Hunde - Massnahmen
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Art. 29 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Haftpflichtversicherung

1. Die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für Hundehalterinnen und Hundehalter nach Artikel 11 des Hundegesetzes beträgt drei Millionen Franken.

2. Die Gemeinden können das Vorhandensein der Haftpflichtversicherung kontrollieren und bei deren Fehlen die erforderlichen Massnahmen verfügen.

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