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Art. 28a Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Datenerhebung und -zugriff

Hunde - Massnahmen
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Art. 28a Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Datenerhebung und -zugriff

1. Die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter sowie der Zugriff auf die entsprechenden Daten richten sich nach den Artikeln 13 bis 13b der Kantonalen Tierseuchenverordnung vom 3. November 1999 (KTSV).

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