916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 28 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Auskunftsrecht
Hunde - Massnahmen
Art. 28 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Auskunftsrecht
Das Amt für Veterinärwesen ist berechtigt, seine Einzelverfügungen sowie diejenigen der Gemeinden auf Anfrage den zuständigen Stellen anderer Kantone zur Kenntnis zu bringen.