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Art. 28 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Auskunftsrecht

Hunde - Massnahmen
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Art. 28 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Auskunftsrecht

Das Amt für Veterinärwesen ist berechtigt, seine Einzelverfügungen sowie diejenigen der Gemeinden auf Anfrage den zuständigen Stellen anderer Kantone zur Kenntnis zu bringen.

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