Art. 27 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Melde- und Informationspflicht
Art. 27 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Melde- und Informationspflicht
1. Die Meldepflicht gemäss Artikel 78 Absatz 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) gilt auch für die Kantonspolizei und für die Polizeiorgane der Gemeinden.
2. Die Vollzugsstellen der Gemeinden und die Kantonspolizei melden dem Amt für Veterinärwesen
a alle Vorfälle mit verhaltensauffälligen Hunden, die zu Verfügungen oder Strafanzeigen geführt haben,
b alle Hundehaltungen, bei denen Verletzungen von Menschen oder Tieren oder ein übermässiges Aggressionsverhalten oder sonstige Verhaltensauffälligkeiten eines Hundes aufgetreten sind,
c alle Hundehalterinnen und Hundehalter, bei denen eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung fraglich ist.
3. Die Vollzugsstellen der Gemeinden und die Kantonspolizei informieren sich gegenseitig über die Meldungen nach Absatz 2; das Amt für Veterinärwesen informiert sie über alle von ihm verfügten Massnahmen.