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Art. 26 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Einsatz von Begleitgruppen

Tierschutzrechtliche Probleme in Nutztierhaltungen
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Art. 26 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Einsatz von Begleitgruppen

Geht beim Amt für Veterinärwesen eine Meldung über eine mutmasslich nicht tierschutzkonforme Nutztierhaltung ein, trifft er die nötigen Sachverhaltsabklärungen.

Es zieht nach Bedarf die Gemeindebehörden, die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter, Sachverständige landwirtschaftlicher Organisationen, Beraterinnen und Berater des Inforama, Tierärztinnen und Tierärzte oder andere geeignete Personen bei und sorgt für die nötige Koordination innerhalb solcher Begleitgruppen.

Der Einsatz von Begleitgruppen zielt auf eine dem Einzelfall angemessene Begleitung der Tierhalterin oder des Tierhalters ab, damit eine tierschutzkonforme Nutztierhaltung rasch und nachhaltig wieder gewährleistet ist.

Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das behördliche Einschreiten bleiben vorbehalten.

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