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Art. 25 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Früherkennung von tierschutzrechtlichen Problemen

Tierschutzrechtliche Probleme in Nutztierhaltungen
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Art. 25 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Früherkennung von tierschutzrechtlichen Problemen

1. Das Amt für Veterinärwesen nutzt die Zusammenarbeit mit Dritten sowie die vorgeschriebenen Meldungen zur Früherkennung von tierschutzrechtlich problematischen Nutztierhaltungen.

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