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Art. 24 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)

Zutrittsrecht, Meldepflichten und Datenbekanntgabe - Datenbekanntgabe
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Art. 24 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)

Das Amt für Veterinärwesen ist berechtigt, den durch Leistungsvereinbarung oder im Einzelfall beigezogenen Behörden und Privaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Daten der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Verfügung zu stellen.

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