916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 24 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)
Zutrittsrecht, Meldepflichten und Datenbekanntgabe - Datenbekanntgabe
Art. 24 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)
Das Amt für Veterinärwesen ist berechtigt, den durch Leistungsvereinbarung oder im Einzelfall beigezogenen Behörden und Privaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Daten der Tierhalterinnen und Tierhalter zur Verfügung zu stellen.