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Art. 23 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Beigezogene Dritte

Zutrittsrecht, Meldepflichten und Datenbekanntgabe - Meldepflichten
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Art. 23 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Beigezogene Dritte

1. Beigezogene Behörden und Private melden dem Amt für Veterinärwesen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung, die sie im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen.

2. Für durch Leistungsvereinbarung beigezogene Personen und Organisationen kann eine eingeschränkte Meldepflicht in der Leistungsvereinbarung festgelegt werden.

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