916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 23 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Beigezogene Dritte
Zutrittsrecht, Meldepflichten und Datenbekanntgabe - Meldepflichten
Art. 23 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Beigezogene Dritte
1. Beigezogene Behörden und Private melden dem Amt für Veterinärwesen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung, die sie im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
2. Für durch Leistungsvereinbarung beigezogene Personen und Organisationen kann eine eingeschränkte Meldepflicht in der Leistungsvereinbarung festgelegt werden.