Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.812 THVOPAC CH-BE

Art. 22 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Polizeiorgane

Zutrittsrecht, Meldepflichten und Datenbekanntgabe - Meldepflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Polizeiorgane

1. Die Organe der Kantons-, der Tierseuchen- und der Jagdpolizei, der Fleisch- und der Lebensmittelkontrolle, die Polizeiorgane der Gemeinden sowie das Naturschutzinspektorat und die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe melden dem Amt für Veterinärwesen in amtlicher Funktion wahrgenommene Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung mit Ausnahme von geringfügigen Verfehlungen.

2. Die Kantonspolizei und die Polizeiorgane der Gemeinden melden dem Amt für Veterinärwesen Wildtierhaltungen, bei denen Hinweise darauf bestehen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet ist.

3. Weitergehende Meldepflichten nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

← Art. 21 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) Gegenstand Art. 23 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →