916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 22 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Polizeiorgane
Zutrittsrecht, Meldepflichten und Datenbekanntgabe - Meldepflichten
Art. 22 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Polizeiorgane
1. Die Organe der Kantons-, der Tierseuchen- und der Jagdpolizei, der Fleisch- und der Lebensmittelkontrolle, die Polizeiorgane der Gemeinden sowie das Naturschutzinspektorat und die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe melden dem Amt für Veterinärwesen in amtlicher Funktion wahrgenommene Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung mit Ausnahme von geringfügigen Verfehlungen.
2. Die Kantonspolizei und die Polizeiorgane der Gemeinden melden dem Amt für Veterinärwesen Wildtierhaltungen, bei denen Hinweise darauf bestehen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet ist.
3. Weitergehende Meldepflichten nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.