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Art. 21 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)

Zutrittsrecht, Meldepflichten und Datenbekanntgabe - Zutrittsrecht
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Art. 21 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)

1. Das Zutrittsrecht nach Artikel 39 TSchG erstreckt sich auch auf die beigezogenen Privaten, sofern sie gemeinsam mit der Behörde auftreten.

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