916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 21 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)
Zutrittsrecht, Meldepflichten und Datenbekanntgabe - Zutrittsrecht
Art. 21 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV)
1. Das Zutrittsrecht nach Artikel 39 TSchG erstreckt sich auch auf die beigezogenen Privaten, sofern sie gemeinsam mit der Behörde auftreten.