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Art. 20 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Protokollführung und Berichterstattung

Kantonale Kommissionen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 20 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Protokollführung und Berichterstattung

1. Die Kommissionen führen ein Protokoll über jede Sitzung. Das Protokoll enthält wenigstens die Beschlüsse und die wichtigsten Erwägungen.

2. Die Kommissionen erstatten der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

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