916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 20 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Protokollführung und Berichterstattung
Kantonale Kommissionen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 20 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Protokollführung und Berichterstattung
1. Die Kommissionen führen ein Protokoll über jede Sitzung. Das Protokoll enthält wenigstens die Beschlüsse und die wichtigsten Erwägungen.
2. Die Kommissionen erstatten der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.