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Art. 2 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Amt für Veterinärwesen

Tierschutzorgane
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Art. 2 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Amt für Veterinärwesen

1. Das Amt für Veterinärwesen ist die kantonale Fachstelle für Tierschutz im Sinne von Artikel 33 TSchG.

2. Es vollzieht die Tierschutz- und die Hundegesetzgebung, sofern durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung nicht andere Stellen als zuständig erklärt werden.

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