916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 19 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Beschlussfassung
Kantonale Kommissionen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 19 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Beschlussfassung
Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Sie beschliessen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.