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Art. 19 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Beschlussfassung

Kantonale Kommissionen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 19 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Beschlussfassung

Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Sie beschliessen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

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